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Ob du Nacktbilder nach Beziehungsende behalten darfst, entscheidet der BGH

Das Persönlichkeitsrecht deiner/deines Ex wiegt mehr als dein Recht auf Erinnerung.
Foto: Shutterstock

„Vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr" hatte ein Fotograf Bilder von seiner Ex-Freundin geschossen, als sich beide noch in einer „intimen Liebesbeziehung" befanden.

Das ist nun schon ein paar Jahre her und obwohl die Fotos damals in beiderseitigem Einverständnis gemacht wurden, und die Frau dem Fotografen sogar selbst gemachte Nacktbilder in elektronischer Form zuschickte, hat sie nun einen höchst richterlichen Anspruch darauf, dass alle diese Bilder gelöscht werden.

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So hat es der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 13. Oktober entschieden, das Urteil wurde gestern veröffentlicht. Denn der Bundesgerichtshof hat die Aufgabe das „Recht fortzubilden", wie es im Juristendeutsch so schön heißt, und mit seinem Urteil nun eine Art Präzedenzfall geschaffen.

Persönlichkeitsrechte wiegen mehr als das Recht auf Erinnerung.

Das Urteil dürfte uns angesichts von immer neuen Apps und Kommunikationswegen in Zukunft dabei wohl kaum vor Rache-Pornos und anderweitigem Missbrauch unserer Nacktbilder schützen, zeigt aber, dass das höchste deutsche Zivilgericht die Persönlichkeitsrechte einer nackt fotografierten Person deutlich höher einstuft als das Recht des Inhabers entsprechender Fotos auf Erinnerung.

Auf sein Recht auf Erinnerung hatte sich der Verklagte nämlich bis zuletzt berufen, nachdem er zuvor bereits bei einem gerichtlichen Vergleich zugestimmt hatte, die intimen Aufnahmen keinem Dritten gegenüber zu zeigen. Mit dieser Erklärung gab sich die Klägerin allerdings nicht zufrieden, und das aus gutem Grund: Ihr ehemaliger Lover hatte nach dem Ende der Affäre die intimen Bilder an die berufliche E-Mail-Adresse des Ehemanns der Klägerin geschickt, so dass nicht nur dieser, sondern möglicherweise auch seine Arbeitskollegen die Bilder sehen konnten. Laut Legal Tribute Online soll der Angeklagte dafür sogar den Rechner des Ehemanns gehackt haben.

Folglich bestand die Klägerin darauf, ihr Ex-Lover müsse gerichtlich gezwungen werden, jegliche Bilder von ihr zu löschen. Dieser Forderung kam der Bundesgerichtshof nun teilweise nach und urteilte, der Angeklagte müsse alle Aufnahmen beseitigen, auf denen die Klägerin

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- in unbekleidetem Zustand,

- in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,

- lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet,

- vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr zu sehen ist.

Alle anderen Bilder aus der Beziehung darf der Fotograf allerdings weiterhin behalten und sich an die guten alten Zeiten erinnern.

Denn: „Lichtbilder, die die Klägerin in bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, tangierten das allgemeine Persönlichkeitsrecht in geringerem Maße und seien weniger geeignet, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen."